Sonntag, 1. April 2018

Kleiner Ratgeber zum Umgang mit der BRD-Justiz

Viele eingeleitete Strafverfahren enden häufig nur deswegen mit einer Verurteilung, weil die Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesagt und sich dabei um „Kopf und Kragen geredet" haben. Sie sprechen einfach zu viel - teilweise aus Unkenntnis der Rechts­lage und der Aussageverweigerungs­rechte, teilweise aus Angst, teilweise in der Hoffnung auf eine mildere Strafe. Teilweise lassen sie sich auch durch die unvermutete Freundlichkeit der Beamten, Staatsanwälte und Richter übertölpeln und sind dem psy­cho­logischen Druck nicht gewachsen. Sogar wohlwollende Zeugen belasten oft ungewollt den Angeklagten. Es gilt daher für jeden Strafprozess: Verweigern Sie am besten von Anfang an und vollständig die Aus­sage! Wenn Sie eine Aussage machen, tun Sie dies nur nach vorheriger Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt und nach dessen Akteneinsichtnahme!

Die folgenden Verhaltensmaßregeln bei einer Vernehmung als Beschuldigter/An­ge­­klagter oder Zeuge sind daher empfehlenswert:

1. Bewahren Sie Ruhe.
2. Lassen Sie sich durch Polizisten, Staats­an­wälte und Richter weder ein­schüchtern noch durch freundliche Worte übertölpeln.
3. Bei überraschenden Anlässen (z.B. am Tat­ort, bei Festnahmen und Hausdurch­su­chungen) schweigen Sie am besten voll­stän­dig und von Anfang an! Sagen Sie nur, dass Sie die Aussage verweigern und Ihren An­walt sprechen wollen.
4. Wenn Sie eine Ladung zur Polizei oder son­stigen Behörden erhalten, prüfen Sie, ob Sie als Beschuldigter/Angeklagter oder als Zeuge aussagen sollen. Ergibt sich dies nicht aus der Ladung, erfragen Sie dies bitte erst einmal fernmündlich oder zu Beginn der Vernehmung.
5. Auch wenn Sie die Aussage verweigern, müs­sen Sie die folgenden Angaben zur Person machen:
- Vorname; - Nachname; - Geburtsname; - Ort und Tag der Geburt; - Familienstand; - Beruf; - Wohnort; - Wohnadresse mit Straße und Hausnummer; - Staatsangehörigkeit
Weitere Angaben zur Person müssen Sie gemäß § 111 OwiG nicht machen, ins­be­son­dere nicht Namen; Geburtsnamen und Anschriften der Ehefrau, der Eltern und des Arbeitgebers benennen.

Wenn Sie Beschuldigter/Angeklagter sind:
a) Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten schriftliche Fragen nicht oder teilen lediglich mit, dass Sie die Aussage verweigern, und verweisen Sie auf Ihren Anwalt.
Hinweis: Dass Sie nicht verpflichtet sind, bei der Polizei zu erscheinen, ergibt sich aus § 163a III StPO und dem Umkehrschluss zu den § 231, 236 StPO, die eine Anwesen­heits­pflicht nur vor Gericht und der Staats­an­walt­schaft vorschreiben.
b) Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leisten Sie zwar Folge, ver­wie­gern aber auch dort die Aussage.

Wenn Sie Zeuge sind:
a) Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten schriftliche Fragen nicht.
b) Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leisten Sie zwar Folge, aber: Lassen Sie sich erst von einem Rechtsanwalt beraten, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungs­recht gemäß § 52 ff. StPO zusteht, z.B.
  • als Verwandter des Beschuldigten ;
  • - als Verlobter des Beschuldigten ;
  • - als Verleger oder Journalist über die Quellen Ihrer Veröffentlichungen ;
  • - als Person, die sich durch die Zeugenaussage selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.
c) Steht Ihnen ein Aussageverweigerungs­recht zu, leisten Sie der Ladung zwar Folge, verweigern aber die Aussage von Anfang an.
d) Nur wenn Ihnen als Zeuge kein Aussage­verweigerungsrecht zusteht, müssen Sie wahr­heitsgemäß aussagen. Auch in diesem Falle sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, damit Sie nicht zu redselig sind und den Beschuldigten nicht mit Dingen belasten, die im Strafverfahren noch gar nicht bekannt waren.
Äußern Sie sich bei belastenden Fragen am besten mit "Daran kann ich mich nicht mehr erinnern." oder "Das ist schon so lange her. Das weiß ich nicht mehr. Da hatte ich nicht so genau daraufgeachtet." u.ä.

Reden ist Silber - Schweigen ist Gold

Denken Sie außerdem daran, dass ihre Woh­nung unverletzlich ist, d.h. ohne Durch­su­chungs­­befehl müssen sie niemanden hinein­lassen, nicht mal ihren Vermieter! Lassen sie sich auf jeden Fall den Durch­suchungs­befehl zeigen und prüfen sie, ob der Grund für die Durchsuchung darin angege­ben ist. Die Polizei und andere Amts­perso­nen dürfen zwar bei Gefahr im Verzug eine Wohnung auch ohne Durchsuchungs­befehl be­treten, aber sie sollten auch in diesem Fall gegen die Durchsuchung protestieren, sonst be­hauptet man, sie hätten die Beamten frei­wil­lig hineingelassen. Im Falle einer Haus­durch­suchung, bewahren sie Ruhe, sagen sie nichts aus und rufen sie sofort ihren Anwalt an.

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