Viele
eingeleitete Strafverfahren enden häufig nur deswegen mit einer
Verurteilung, weil die Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesagt und
sich dabei um „Kopf und Kragen geredet" haben. Sie sprechen
einfach zu viel - teilweise aus Unkenntnis der Rechtslage und
der Aussageverweigerungsrechte, teilweise aus Angst, teilweise
in der Hoffnung auf eine mildere Strafe. Teilweise lassen sie sich
auch durch die unvermutete Freundlichkeit der Beamten, Staatsanwälte
und Richter übertölpeln und sind dem psychologischen
Druck nicht gewachsen. Sogar wohlwollende Zeugen belasten oft
ungewollt den Angeklagten. Es gilt daher für jeden Strafprozess:
Verweigern Sie am besten von Anfang an und
vollständig die Aussage! Wenn Sie eine Aussage machen, tun Sie
dies nur nach vorheriger Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt und nach
dessen Akteneinsichtnahme!
Die
folgenden Verhaltensmaßregeln bei einer Vernehmung als
Beschuldigter/Angeklagter oder Zeuge sind daher
empfehlenswert:
1.
Bewahren Sie Ruhe.
2.
Lassen Sie sich durch Polizisten, Staatsanwälte und
Richter weder einschüchtern noch durch freundliche Worte
übertölpeln.
3.
Bei überraschenden Anlässen (z.B. am Tatort, bei Festnahmen
und Hausdurchsuchungen) schweigen Sie am besten
vollständig und von Anfang an! Sagen Sie nur, dass Sie die
Aussage verweigern und Ihren Anwalt sprechen wollen.
4.
Wenn Sie eine Ladung zur Polizei oder sonstigen Behörden
erhalten, prüfen Sie, ob Sie als Beschuldigter/Angeklagter oder als
Zeuge aussagen sollen. Ergibt sich dies nicht aus der Ladung,
erfragen Sie dies bitte erst einmal fernmündlich oder zu Beginn der
Vernehmung.
5.
Auch wenn Sie die Aussage verweigern, müssen Sie die folgenden
Angaben zur Person machen:
-
Vorname; - Nachname; - Geburtsname; - Ort und Tag der Geburt; -
Familienstand; - Beruf; - Wohnort; - Wohnadresse mit Straße und
Hausnummer; - Staatsangehörigkeit
Weitere
Angaben zur Person müssen Sie gemäß § 111 OwiG nicht
machen, insbesondere nicht
Namen; Geburtsnamen und Anschriften der Ehefrau, der Eltern und des
Arbeitgebers benennen.
Wenn
Sie Beschuldigter/Angeklagter sind:
a)
Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht
Folge und beantworten schriftliche Fragen nicht
oder teilen lediglich mit, dass Sie die Aussage verweigern, und
verweisen Sie auf Ihren Anwalt.
Hinweis:
Dass Sie nicht
verpflichtet sind, bei der Polizei zu
erscheinen, ergibt sich aus § 163a III StPO und dem Umkehrschluss zu
den § 231, 236 StPO, die eine Anwesenheitspflicht nur vor
Gericht und der Staatsanwaltschaft vorschreiben.
b)
Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leisten Sie zwar
Folge, verwiegern aber auch dort die Aussage.
Wenn
Sie Zeuge sind:
a)
Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht
Folge und beantworten schriftliche Fragen nicht.
b)
Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leisten Sie zwar
Folge, aber: Lassen
Sie sich erst von einem Rechtsanwalt beraten, ob Ihnen ein
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 ff. StPO zusteht, z.B.
- als Verwandter des Beschuldigten ;
- - als Verlobter des Beschuldigten ;
- - als Verleger oder Journalist über die Quellen Ihrer Veröffentlichungen ;
- - als Person, die sich durch die Zeugenaussage selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.
c)
Steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu, leisten Sie der
Ladung zwar Folge, verweigern aber die Aussage von Anfang an.
d)
Nur wenn Ihnen als Zeuge kein
Aussageverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie wahrheitsgemäß
aussagen. Auch in diesem Falle sollten Sie sich von einem Anwalt
beraten lassen, damit Sie nicht zu redselig sind und den
Beschuldigten nicht mit Dingen belasten, die im Strafverfahren noch
gar nicht bekannt waren.
Äußern
Sie sich bei belastenden Fragen am besten mit "Daran kann ich
mich nicht mehr erinnern." oder "Das ist schon so lange
her. Das weiß ich nicht mehr. Da hatte ich nicht so genau
daraufgeachtet." u.ä.
Reden
ist Silber - Schweigen ist Gold
Denken
Sie außerdem daran, dass ihre Wohnung unverletzlich ist, d.h.
ohne Durchsuchungsbefehl müssen sie niemanden
hineinlassen, nicht mal ihren Vermieter! Lassen sie sich auf
jeden Fall den Durchsuchungsbefehl zeigen und prüfen sie,
ob der Grund für die Durchsuchung darin angegeben ist. Die
Polizei und andere Amtspersonen dürfen zwar bei Gefahr im
Verzug eine Wohnung auch ohne Durchsuchungsbefehl betreten,
aber sie sollten auch in diesem Fall gegen die Durchsuchung
protestieren, sonst behauptet man, sie hätten die Beamten
freiwillig hineingelassen. Im Falle einer
Hausdurchsuchung, bewahren sie Ruhe, sagen sie nichts aus
und rufen sie sofort ihren Anwalt an.
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